Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch
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